Familienministerin Ursula von der Leyen (CDU) will nicht zulassen, dass Eltern
mit einem "Steuertrick" mehr Elterngeld bekommen! Dabei hat sogar das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen den Eltern „steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten“ erlaubt.
In dem Streit geht es darum, ob werdende Mütter oder Väter vor der Geburt des Kindes die
Steuerklasse wechseln können, um so ein
höheres Nettoeinkommen zu erhalten. Denn das Elterngeld beträgt 67 Prozent vom Netto der vergangenen 12 Monate und bei Verdienstausfall oder Krankheit kann es sogar noch weiter zurück gehen. Maximal bekommt man aber 1800 Euro Elterngeld. So würde beispielsweise ein verheirateter Elternteil mit 2000 Euro Brutto etwa 650 Euro Elterngeld erhalten, wenn er in der Steuerklasse V ist. Wäre der Elternteil in die Steuerklasse III, bekäme er fast 1000 Euro Elterngeld, was nicht nur ein paar Cent unterschied sind.
Bisher gab es mit der Familienkasse Stress, wenn Sie außer der Steigerung des Elterngeldes keinen anderen Grund für Ihre Steuerklassenwahl anführen konnten. Die Behörde ignoriert die Wahl der Lohnsteuerklasse und zahlt einfach entsprechend weniger Geld aus.
Das Familienministerium hat zwar in den Richtlinien zum Elterngeld festgelegt, dass ein
Steuerklassenwechsel nicht berücksichtigt wird. Aber das
steht so nicht im Gesetz. Demnächst muss das Bundessozialgericht entscheiden, ob der Steuertrick erlaubt ist.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte
in zwei Urteilen entschieden, dass Eltern, die Elterngeld beziehen wollen zuvor ihre Steuerklasse wechseln dürfen um das Elterngeld zu erhöhen (Urteile vom 12.12.2008 - Az. L 13 EG 40/08 sowie vom 16.01.2009 - Az. L 13 EG 51/08). Aus der
Presseerklärung des Gerichts:
Einen Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Nettoeinkommens vor der Geburt, nach dem sich die Höhe des Elterngelds richtet (§ 2 Abs. 1 und Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - ), schlössen weder das BEEG noch das Steuerrecht aus. Insbesondere Rechtsmissbrauch könne den betroffenen Eltern nicht vorgeworfen werden, wenn sie eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit nutzten. „Hätte der Gesetzgeber den Steuerklassenwechsel ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetz bestimmen können”, begründete der zuständige 13. Senat des Landessozialgerichts in Essen sein Urteil. Er verwies zum Vergleich auf die Regelung des § 133 Absatz 3 Sozialgesetzbuch 3 (SGB 3), der einen gezielten Steuerklassenwechsel von Ehegatten zur Erhöhung des Arbeitslosengeldes ausdrücklich ausschließt. Dagegen hätten bei der Beratung des Elterngeldgesetzes im Bundestag Abgeordnete der Regierungsparteien den Wechsel in eine andere Steuerklasse für möglich gehalten. Eine entgegenstehende Absicht des Gesetzgebers finde sich auch sonst weder im Text noch in der amtlichen Begründung des Gesetzes. Vor diesem Hintergrund gebe es keine tragfähige Grundlage, die gesetzgeberische Entscheidung mit dem wenig greifbaren Argument des Rechtsmissbrauchs zu korrigieren.
Aber es ist nicht alles Gold was glänzt. Was viele nicht beachten ist der Fakt, dass
Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das heißt, dass Elterngeld ist zwar an sich steuerfrei, es wird aber zum zu versteuernden Einkommen hinzuaddiert, wenn es darum geht, den Steuersatz festzulegen. So ergibt sich ein höherer Steuersatz, der auf die sonstigen Einkünfte angewendet wird. So kann es auch schon mal zu einer Steuernachzahlung kommen. Der Vorteil des höheren Elterngeldes wird dadurch aber nicht eliminiert.
Ebenfalls zu beachten ist, dass der Steuerklassenwechsel den weiterhin
berufstätigen Ehegatten benachteiligen kann. Im Falle von Arbeitslosigkeit oder Krankheit
erhält er ein geringeres Arbeitslosen- beziehungsweise Krankengeld, denn auch diese Leistungen berechnen sich nach dem zuvor bezogenen Nettoeinkommen.
In der Union fordern Familienpolitiker, großzügiger zu sein. CSU-Familienexperte Johannes Singhammer: „Wir sollten prüfen, wie wir den Familien entgegenkommen können.“ Das Ministerium bleibt aber hart. „Wir warten das Urteil des Bundessozialgerichts ab.“
Gefunden habe ich es bei
Finanzblog24.de. Weitere Änderungen des Elterngeldes zum 24. Januar 2009 kann man bei
sozialhilfe24.de nachlesen.